AGB

§1 Gegenstand der Geschäftsbedingungen

Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen ist die Fahrzeugaufbereitung, insbesondere das Reinigen, Pflegen an Kraftfahrzeugen aller Art, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die angebotenen Leistungen werden ausschließlich zu den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auto Krass erbracht.

§2 Terminvereinbarungen/Auftragserteilung

a) Terminvereinbarungen werden grundsätzlich in gegenseitigem Einverständnis beider Vertragsparteien getroffen.

b) Eilaufträge müssen vom Auftraggeber als solche deklariert werden. Dieser Service ist unverbindlich und richtet sich nach der Auftragslage der Autoaufbereitung.

c) Terminvereinbarungen stellen gleichzeitig Auftragserteilungen durch den Auftraggeber dar und werden im rechtlichen Sinne auch als solche angesehen.

§3 Nichteinhaltung einer Terminvereinbarung

a) Terminvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit bis zu dem vereinbarten Termin, wenn sie nicht mindestens zwei Werktage (Montag – Samstag) vor dem Erfüllungsdatum von einer Seite der Vertragsparteien schriftlich (es genügt auch ein Fax) aufgekündigt werden.

b) Falls Termine vom Auftraggeber nicht spätestens zwei Werktage gemäß § 3 a) aufgekündigt werden, kann die Auto Krass eine Verdienstausfallpauschale von € 80,– erheben. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen.

c) Wenn aufgrund höherer Gewalt und/oder behördlichen Anordnungen eine Terminvereinbarung nicht eingehalten werden kann, entfällt für beide Vertragsparteien eine dadurch bedingte Schadenersatz- oder Erfüllungspflicht.

d) Schadenersatzansprüche ergeben sich wohl aus § 3 a + b, nicht aber aus § 3c.

§4 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen

a) Im Regelfall BAR oder EC Kartenzahlung

b) Ausnahmefälle sind möglich, müssen jedoch zur Rechtsgültigkeit auf der Auftragsbestätigung schriftlich vermerkt werden.

c) Nichteinlösung von Abbuchungslastschriften wird pauschal mit einer Bearbeitungsgebühr von EURO 10,- berechnet.

§5 Reklamationen

a) Reklamationen können nur unverzüglich nach erbrachter Leistung geltend gemacht werden.

b) Bei stark verschmutzen Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farberlassungen und Abweichungen führen. Hierüber wird der Kunde vorab informiert.

c) Bei einer berechtigten Reklamation hat die Auto Krass das Recht zur zweimaligen Nachbesserung. Bei erfolglosen Nachbesserungsversuchen wird von der Auto Krass ein angemessener Preisnachlass gewährt.

§6 Haftung und Garantie

a) Der Auto Krass übernimmt die volle Haftung für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Auto Krass bei Arbeiten am Kraftfahrzeug verursacht wurden.

– Für Verlust von Wertgegenständen jeder Art kann nicht gehaftet werden.

b) Die Haftung für Schäden, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug schon vorhanden waren und durch die Fahrzeugaufbereitung an diesem Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen. Die Mitarbeiter der Auto Krass machen den Kunden vor Beginn ihrer Arbeit auf bereits vorhandene, sichtbare Schäden aufmerksam.

c) Die Auto Krass übernimmt keine Garantie für den Erfolg der von ihr am Kraftfahrzeug ausgeführten Arbeiten, wenn der Zustand des Kraftfahrzeugs schon im vorne herein an einem Erfolg zweifeln lässt. Über diesen Umstand wird der Kunde vor Beginn der Arbeiten unterrichtet. Für möglicherweise auftretende Flecken nach der pflegenden Innen- ebenso wie bei der Sitzreinigung, übernimmt die Auto Krass keine Haftung.

d) Für Schäden durch Hagel, Sturm, Erdbeben, Überschwemmung, Feuer, Leitungswasser, Diebstahl des Fahrzeuges oder des Inhaltes des Fahrzeuges kann keine Haftung übernommen werden.

§7 Formalien und schriftliche Absicherung

a) Bevor die Arbeit am Kraftfahrzeug des Kunden aufgenommen werden kann, ist vom Kunden das Formular Auftragsbestätigung gegenzuzeichnen. Diese dienen der rechtlichen Absicherung der Auto Krass.

b) Mit der Unterzeichnung des Formulars, bestätigt der Kunde die Richtigkeit der Angaben und akzeptiert diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die auf der Auftragsbestätigung vermerkten außerordentlichen Vereinbarungen.

§8 Preise/Pauschalpreise

a) Die Preise richten sich im Allgemeinen nach dem Zustand des Kraftfahrzeugs vor Beginn der Reinigung/Pflege.

b) Preisangaben auf Informationsunterlagen der Auto Krass dienen lediglich zur Orientierung und können je nach Fall stark von den Orientierungspreisen abweichen.

c) Die endgültigen Preise der zu erbringenden Leistungen werden unmittelbar vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf der Auftragsbestätigung vermerkt.

§9 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit, soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Geschäftsparteien getroffen wurde.

b) Vereinbarungen, die von den hier aufgeführten Bedingungen abweichen, sind schriftlich zu verfassen.

c) Anderweitige Vereinbarungen, die einen oder mehrere Teile der Geschäftsbedingungen betreffen, haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten.

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse desVerkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus dem selben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern.

Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn derVerkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der ZulassungsbescheinigungTeil II dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten desVerkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet derVerkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung desVerkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebautenTeile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.

ErsetzteTeile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in AbschnittVI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4,250 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz desVerkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen.

Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. AbschnittVI. durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist dieVerjährung für die Dauer desVerfahrens gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien aufVerlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits derRechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

DerVerkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einerVerbraucherschlichtungsstelle im Sinne desVSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) · Stand: 01/2022

Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten.